Leasing von A - Z
Abnahmebestätigung/ Abnahmeerklärung
- Übernahmebestätigung
Abschreibungszeit
Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauende Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA Tabelle „Absetzen für Abnutzung“ festgelegt. Bei diesen AfA- Tabellen ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer die technische und wirtschaftliche Abnutzung berücksichtigt worden, die sich im Durchschnitt bei einem unter üblichen Bedingungen in einer Sicht arbeitenden Betrieb nach dem gegenwärtigen Stand der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt. Diese Tabellen werden grundsätzlich als Berechnungsbasis für Vertragslaufzeiten und AfA- Zeiten in der Leasingbranche verwendet.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Nach der Rechtssprechung des BFH zur Norm der AfA (§ 7 EstG), ist der Werteverzehr eines Wirtschaftsgutes durch eine periodengerechte Aufwandverteilung zu berücksichtigen. Die von Leasing-Gesellschaften angeschafften Wirtschaftsgüter werden i.d.R. nach den amtlichen AfA-Tabellen, welche auf der Regelabnutzung basieren, abgeschrieben. Wie jeder Investor können auch Leasinggesellschaften die degressive Abschreibung sowie die „Vereinfachungsregel“ in Anspruch nehmen und darüber hinaus ggf. Teilwertabschreibung vornehmen.
Abwicklung von Leasingverträgen
- Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen mit einer Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung für das Leasing-Objekt sowie mit sonstigen zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
- Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung eine Objekt- und Vertragsprüfung durch. Geprüft wird der Leasing-Nehmer und etwaige Mitverpflichteten unter Berücksichtigung der für sie ggf. zutreffenden Spezialgesetze bzw. aktueller Rechtssprechung (z.B. Verbraucherkreditgesetz, Insolvenzverordnung, Bürgschaftsrecht), der Lieferant, die Werthaltigkeit und die Fungibilität der Objekte sowie der Vertragsunterlagen.
- Der Leasing-Nehmer erhält eine Leasing-Auftragsbestätigung, eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Übernahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind -je nach Konstruktion und Abrede- denkbar.
- Die Leasing-Gesellschaft bestellt leasingtypisch das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern bzw. der Leasing-Geber tritt in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers ein.
- Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Übernahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Die Rechnung der Lieferfirma wird von der Leasing-Gesellschaft unverzüglich nach positiver Prüfung bezahlt.
- Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder der 15. des laufenden Monats. Dagegen ist taggenauer Vertragsbeginn beim Fahrzeugleasing (insbesondere bei Kilometer-Vertrag, Full-Service-Vertrag) üblich.
- Der Leasing-Nehmer erhält eine Abrechnung/Zahlungsaufforderung mit den entgültigen Vertragsdaten (Beginn der Laufzeit, Rechnungsbetrag, Leasing-Raten u.s.w.). Das Leasing-Entgeld wird üblicherweise im Bankeinzugsverfahren mit entsprechender Ermächtigung eingezogen.
- Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Verbleib des Objektes beim Leasing-Nehmer, bedarf einer gesondert zu treffender Vereinbarung.
AfA- Satz
- Linearer AfA-Satz: Der AfA- Satz (Prozentsatz pro Jahr der Anschaffungskosten des Leasing-Objektes) ergibt sich aus der Division der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten = 100% durch Anzahlung der Nutzungsjahre. Die lineare AfA erfolgt in gleichbleibenden Beträgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
- Degressive AfA: Die degressive AfA konnte gemäß § 7 EStG seit 1981 mit maximal 30% p.a. geltend gemacht werden, jedoch nur bis zum Dreifachen des linearen AfA-Satzes. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.1993 angeschafft oder hergestellt wurden, darf der Hundertsatz höchstens das Zweieinhalbfache betragen und 25% nicht übersteigen (vgl. Standortsicherungsgesetz). (Der Gesetzgeber hat mit dem Standortsicherungsgesetz die Anwendung der degressiven AfA eingeschränkt, insbesondere bei Betriebsgebäuden).
- Vereinfachungsregel: Das Steuerrecht kennt die Möglichkeit Wirtschaftsgüter, die im Laufe eines Jahres angeschafft werden, so abzuschreiben, als wenn sie zu Beginn des ersten bzw. zu Beginn des zweiten Halbjahres angeschafft worden wären (Vereinfachungsregel).
- AfA-Wechsel: Der Übergang von degressiver in die lineare AfA ist zulässig und empfehlenswert für das Nutzungsjahr, in dem nach linearer Methode ermittelte Restbuchwert, geteilt durch die restlichen Jahre, einen höheren Prozentsatz ergibt als der AfA-Satz bei weiterer degressiver Abschreibung. Der Übergang von der linearen zur degressiven AfA ist nicht zulässig.
- Teilwertabschreibung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB/ Leasingbedingungen)
Diese sind Grundlage jedes zwischen der Leasing-Gesellschaft und dem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages. Sie regeln die gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollen den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB- Gesetz vom 09.12.1976) entsprechen. Das Gesetz legt besonderen Wert auf den Schutz nicht kaufmännischer ausgerichteter Personen (Verbraucher, Konsument). Grundsätzlich sind transparente Klauseln gefordert; überraschende Klauseln können als nicht vereinbart ausgelegt werden bzw. zur Ungültigkeit führen.
Amortisation
Hierunter wird die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit bzw. Abschreibung verstanden. Im Falle des Vollamortisations-Leasing-Vetrages werden sowohl Anschaffungswert und sonstige Kosten, einschließlich Finanzierungskosten des Leasing-Gebers, durch die Zahlungen des Leasing-Nehmers bezahlt. Wird während der Laufzeit des Leasing-Vertrages nur teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisations-Leasing-Vertrag. Der Leasing-Geber erreicht bei solchen Verträgen eine Vollamortisation mittels Ausübung seines Andienungsrechts gegenüber dem Leasing-Nehmer. Dem gleichen Ziel entspricht die Vereinbarung einer Vertragsverlängerung oder der Kauf des Objektes durch den Leasing-Nehmer bzw. die Verwertung des Objektes an Dritte. Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag vor, so hat der Leasing-Nehmer im Kündigungfalle während der kalkulatorischen Laufzeit eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die Vorgesehene, kalkulierte Vollamortisation. Das Recht auf volle Amortisation bejaht der BGH mit Urteil vom 12. Juni 1985.
Andienungsrecht
Bei der Teilamortisations-Verträgen (Mobilien-Erlaß vom 22.12.1975) vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur ein Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Der Leasing-Geber hat daher zum Ablauf des Leasing-Vertrages das Recht, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert- wie im Leasing-Vertrag vereinbart- „anzudienen“. In diesem Fall ist der Leasing-Nehmer zum Kauf verpflichtet, ohne dass er ein verbrieftes Recht hat, den Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber hat somit das Recht, das Leasing-Objekt an den Leasing-Nehmer wie auch anderweitig zu verwerten.
Asset-Backed-Securities (ABS)
ABS kann als ein Substitut für den klassischen Kredit angesehen werden. In den USA seit vielen Jahren praktiziert, steht die Unternehmensfinanzierung über Asset-Backed-Securities in Europa noch am Anfang. Markant hierbei ist, dass die traditionell, über Banken an internationalen Kreditnehmer vergebenen Buchkredite, durch Kreditforderungen ersetzen werden, welche mit handelbaren Wertpapieren unterlegt sind. Die Verlagerung der Geldmittelaufnahme zu Lasten der klassischen Bankkredite und zugunsten der anonymen Geld- und Kapitalmärkte wird als „Securitization“ bezeichnet. Zur Besicherung der wertpapierunterlegten Kredite wurden Finanzinstrumente, die als mit Finanzaktiva (Asset) besicherte (Backed) Wertpapiere (Securities) bezeichnet werden, konstruiert. Demnach eine Finanzierungsform, die eine sehr gute Bonität der Kreditnehmer mit hohem Volumen erfordert.
Auflösung von Leasing-Verträgen
Nicht selten müssen Leasing-Objekte aufgrund starker Beanspruchung, technischer Überalterung oder durch Teil-/Totalschäden vorzeitig ausgetauscht werden. Die Auflösung eines Leasing-Vertrages ist grundsätzlich während der Grund-Leasingzeit ausgeschlossen. Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z.B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasing-Verträge- mit steuerlicher Anerkennung- vorzeitig aufgelöst werden. Folgende praktikable Lösung bietet sich an: Leasing-Nehmer erfragt beim Leasing-Geber die noch offene Restforderung der vereinbarten Leasing-Entgelte (ggf. zzgl. Eines kalkulierten , Restwertes) unter Berücksichtigung der ersparten Zinsen. Der Leasing-Nehmer löst den Vertrag durch Zahlung dieses noch offenen Betrages (Angebot des Leasing- Unternehmens) ab. Damit die bereits gezahlten Leasing-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt werden, sind die Gründe für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt zu belegen.
Barwert (Diskontieren)
Hiermit wird der Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen bezeichnet. Durch anerkannte Abzinsungsmethoden- die Höhe des angewendeten Zinssatzes hängt vom Einzelfall und der Kapitalmarktlage ab- kann der Barwert nachweisbar ermittelt werden. Die Diskontierung macht Zahlungsströme mit unterschiedlichen Laufzeiten, Zahlungsbeträgen und Zahlungsterminen vergleichbar.
Betriebsvorrichtungen
Als solche gelten nach der Rechtssprechung Gebäudebestandteile in einem Gewerbebetrieb, die einen vom Gebäude getrennten Zweck dienen. Sie können steuerrechtlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter geleast werden. Betriebsvorrichtungen sind z.B. Lade- und Fördervorrichtungen, Alarmanlagen, Lastenaufzüge, Tresore, Ladeneinrichtungen, Klima- und Sprinkleranlagen, manche Einbaumöbel sowie Hochregallager und Traglufthallen aber auch Rollbahnen und Spargelfelder. Naturgemäß ist bei Betriebsvorrichtungen das Objektrisiko (Objektprüfung) nicht unerheblich. Damit stellt sich die Anforderung an eine gute Kundenbonität besonders nachhaltig.
Bilanzneutralität
Steuerrechtlich einwandfrei, d.h. entsprechend den Leasing-Erlassen gestaltete Leasing-Verträge mit dem Recht der Aktivierung bei Leasing-Geber, sind grundsätzlich bilanzneutral und erscheinen somit nicht in der Bilanz des Leasing-Nehmers. Dieser hat lediglich die Leasing-Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben zu buchen. Bilanzneutral also beim Leasing-Nehmer. Der Leasing-Geber dagegen hat die Leasing-Gegenstände als Anlage- bzw. Leasing-Vermögen zu aktivieren und schreibt sie gemäß den gewählten AfA- Bedingungen ab.
Cash flow
Der nachhaltige Cash flow, also die Summe aus Gewinn vor Steuern, Abschreibungen sowie Zuweisungen zu den Pensions- und ähnlichen Rückstellungen, wird als Gradmesser für die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit der Leasing-Nehmer herangezogen. Hinzugerechnet wird häufig auch der konservativ aus der Leasing-Investition erwartete Zusatz- bzw. Rationalisierungs-Ertrag. Die Summe aus dem Cash flow und diesen Erträgen sollte mindestens doppelt so hoch sein wie die jährliche Mehrbelastung durch die vorgesehene Leasing-Investition
Cross-Border-Leasing
Grenzüberschreitendes Leasing, bei dem sich Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer - und ggf. auch der Lieferant - in verschiedenen Ländern befinden. Eine bisher vorzugsweise eingesetzte Leasingvariante bei Großgeschäften, den sog. Big-Ticket-Leasing (Flugzeuge, Schiffe, Eisen-/und Straßenbahn-Equipment u. ä). Allerdings nimmt das Cross-Border-Leasing durch das Zusammenwachsen der europäischen Märkte auch im niedrigvolumigen Geschäft (Werkzeugmaschinen, Industrieanlagen u.a.) deutlich zu.
Dauer des Leasing-Vertrages
Die Dauer des Leasing-Vertrages richtet sich nach den Vorschriften der Leasing-Erlasse. Danach darf die Grundmietzeit nicht mehr als 90% und nicht weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) der Leasing-Objekte nach amtlicher linearer Abschreibung betragen. Ausnahmen bilden kündbare Leasing-Verträge Leasing-Erlass vom 22.12.1975. Die kalkulatorische Laufzeit dieser kündbaren Verträge kann nach oben hin frei vereinbart werden; allerdings setzen die beschriebenen Bonitätskriterien Grenzen.
Degressive Leasing-Zahlung
Meist findet sich ein höherer Wertverzehr in der Startphase der Investition statt. Dieser Tatsache tragen degressive Leasing-Verträge durch Staffelung mit einer oder mehreren Degressionsstufen Rechnung. Die Gesamtkosten degressiv gestalteter Leasing-Verträge sind optisch niedriger; die Leasing-Gesellschaft setzt degressive Zahlungsverläufe ein, um die aus Kunden-, Objekt- und/oder Lieferanten-Bonität herrührenden Risiken entgegenzuwirken.
Doppelstock-Modell
Das Prinzip des Doppelstock-Modells ist die Aufspaltung des Leasing-Unternehmens in zwei selbständige Gesellschaften, d.h. in eine Betriebs- und Besitzgesellschaft. Die Vorteile des Doppelstock-Modells liegen u.a. darin, wertmäßig kleinere Leasing-Verträge zu einem größeren Vertragspaket zu bündeln, woraufhin eine Finanzierung über Forfaitierung mit all ihren Vorteilen erfolgen kann.
Eintritt in die Bestellung
In vielen Fällen bestellt der potentielle Leasing-Nehmer schon frühzeitig die von ihm ausgesuchten Objekte selbst bei seinem Lieferanten, wobei im PKW-Bereich durchaus Lieferantenwechsel üblich sind, wenn die Leasing-Gesellschaft über günstigere Einkaufsverbindungen verfügt. Meist tritt jedoch der Leasing-Geber mit allen Rechten und Pflichten in die Bestellung des Leasing-Nehmers ein, wobei der Leasing-Geber seine Position gemäß des geschlossenen Leasing-Vertragesberücksichtigt.
- Investitionsentscheidung/ Investitionsplanung
Erlasse
Die sogenannten „Leasing-Erlasse“,
- Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971
- Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972
- Teilamortisations-Mobilien-Erlass vom 22.12.1975
- Teilamortisations-Immobilien-Erlass vom 23.12.1991
Regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden damit die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland. Die Einhaltung dieser Richtlinien führt grundsätzlich zur steuerlichen Anerkennung der gewünschten wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft, vornehmlich beim Leasing-Geber. Der Mobilien-Erlass v. 19.04.1971 (Finanzierungsleasing im engeren Sinn) enthält auch die Voraussetzungen für die Eigentümerposition (wirtschaftliches Eigentum nach AO § 39) des Leasing-Nehmers (branchensprachlich Mietkauf).
Finanzierung des Leasing-Geschäftes
Die Finanzierung (oft auch Re-Finanzierung genannt) erfolgt durch Eigenmittel der Leasing-Gesellschaften (Eigenkapital, Rücklagen), durch Darlehnsaufnahme bei Banken und Sparkassen, durch Lieferanten und Kunden (Mieterdarlehen speziell bei Immobilien-Leasing; Lieferantenkredite bzw. Zahlungsziele) sowie durch regresslose Forfaitierung. Die Forfaitierung ist neben der Kreditaufnahme die geläufigste Finanzierungsmethode, womit die Möglichkeiten der Risikoabwälzung (Bonitätsrisiko) und der Gewerbesteuer-Einsparung verbunden sind. Im PKW- und Mengengeschäft ist die Forfaitierung jedoch durch den höheren administrativen Aufwand i.d.R. nur dann sinnvoll einsetzbar, wenn mehrere Verträge zu einem „Paket“ zusammengefasst werden. Andere Finanzierungsvarianten oder- konstruktionen lassen sich mittels Doppelstock-Modells oder Organschaften gestallten. Im Ausland, vorzugsweise im angloamerikanischen Raum, werden Modelle praktiziert, die bisher nur vereinzelt im nationalen Markt Anwendung finden. Beispielsweise „Pickel-Dole“, „Lease-In-Lease-Out“, „Douple- bzw. Trpple-Dip“, „ABS / Asset-Backed-Securities“ oder „Back-to-Back-Finance“.
Finanzierungs-Leasing
Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sind in den Leasing-Erlassen für Mobilien und Immobilien geregelt. Diese Erlasse gelten neben dem § 39 der AO als richtungsweisend bei der Einordnung des Leasing im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Das erlasskonforme Leasing wird häufig auch als klassisches Leasing bzw. Finanzierungs-Leasing im engeren Sinne bezeichnet (Aktivierung beim Leasing-Geber).
Flotten-Leasing
Vom Flottenleasing spricht man i.d.R., wenn ein Unternehmen mehr als 10 Kraftfahrzeuge least. Oftmals kommt hier auch Full-Service-Leasing zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Leasing-Geber den technischen Service und nicht selten die gesamte Administration des Fuhrparks (Fuhrpark-Management).
Fonds-Leasing
Insbesondere in der Immobilien- und Großmobilien-Leasing-Gesellschaften können Objekte ab etwa € 10 - 25 Mio. für den Mieter mit guter Bonität durch geschlossene Leasing-Fonds besonders günstig bereitstellen. Auch bei Leasing-Fond-Modellen kann der Leasing-Nehmer Eigentum sichern und so an möglichen Wertsteigerungen des Leasing-Objektes partizipieren. Investoren bzw. Gesellschafter der Objektgesellschaften (vorzugsweise in der Rechtsform der KG) sind meist Unternehmen, Banken und Privatpersonen, die über hohe positive Einkommen (höchste Steuerprogression) verfügen und Ihre Steuerschuld mit den Buchverlusten der Objektgesellschaften verrechnen können. Zunehmend beteiligen sich auch Banken, mit einer geringen Eigenkapitalquote und hohem Gesellschafterdarlehen, an diesen Fonds. Diese Konstruktionen finden vermehrt Einsatz bei kommunalen Investitionsvorhaben (>Kommunal-Leasing) . Leasing-Fonds zeichnen sich zudem durch eine Vielfalt von Vertragspartnern und Vertragsbeziehungen aus. Nur deren steuer- und zivilrechtlich einwandfreie Konstruktion gewährleistet das oben dargestellte Ziel. Seit einiger Zeit werden auch- allerdings in geringem Umfang- Mobilien-Leasing-Fonds konzipiert und angeboten
Forfaitierung
Viele Leasing-Unternehmen decken ihren Finanzierungsbedarf, der durch den Ankauf der >Leasing-Objekte entsteht, durch regresslosen Verkauf der Leasing-Forderung (Forfaitierung) vorzugsweise an Banken und Sparkassen. Dabei übernimmt der Forfaiteur das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, den er vorher entsprechend den Bestimmungen des KWG's prüft. Die Leasing-Gesellschaft (Forfaitist) bleibt weiterhin für die Verität, also für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasing-Forderungen, sie müssen frei von Einrede im Zeitpunkt des Verkaufs und während der Dauer der Leasing-Zeit sein, verantwortlich. Die Forfaitierung reduziert nicht nur das Kreditobligo der Leasing-Gesellschaft, sondern ermöglicht eine von Gewerbesteuer befreite Finanzierung. Verpflichtet sich jedoch der Leasing-Geber zur Haftung bei Zahlungsunfähigkeit des Leasing-Nehmers oder zum Rückkauf der Forderung im Falle der Uneinbringlichkeit, so handelt es sich um eine Darlehensgewährung der Bank an den Leasing-Geber mit den gleichen bilanziellen und gewerbesteuerrechtlichen Folgen, die sich aus einer Kreditaufnahme ergeben. (Hautfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer, HFA 1/1989, Wpg 1989, 626, Forfaitierungs-Erlass FinSen. Hamburg v. 13.02.1980 sowie Schr. BMF IV B2 - S 2170 - 135/95 v.09.01.1996; - Bilanz- und gewerbesteuerliche Behandlung der Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen).
Full-pay-out-Leasing
Hierunter versteht man, das die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers, samt seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie sein Gewinn, durch die fest vereinbarten Zahlungen des Leasing-Nehmers und ggf. durch Zahlungen oder werthaltige Garantien von Dritten realisiert werden. Wenn nur Teile dieser vom Leasing-Geber benötigten Mittel eingespielt werden, liegt ein „Full-pay-out“ bzw. ein Teil-Amortisations-Vertrag vor. Übernimmt der Leasing-Geber das Risiko der restlichen Amortisation, liegt Operating-Leasing vor.
Full-Service-Leasing
Auto-Leasing und Auto-Vermieter-Unternehmen sowie Immobilien-Leasing-Gesellschaften bieten Full-Service-Leasing-Programme an. Beim Auto-Leasing schließt es den Betrieb, Wartung, Reparatur, Verschleiß und Versicherung der Fahrzeuge nebst Fuhrparkverwaltung, und bei den Immobilien, das Baumanagement incl. Planungs- und Bauphase sowie die Verwaltung größerer gewerblicher Immobilien mit ein. Die klassische Dienstleitung Finanzierungs-Leasing, erweitert mit um Servicekomponenten, gilt als in Zukunftsträger im Leasing-Geschäft. Insbesondere im Fahrzeug-Leasing und bei kommunalen Projekten ist die umfassende, servicebezogene Zurverfügungstellung von Sachkapital gefragt.
- Fahrzeugverwaltung/ Fuhrpark-Management, Immobilien-Leasing;
Fungibilität
Die Fungibilität bzw. Drittverwendbarkeit der >Leasing-Objekte ist erforderlich, um die Wirtschaftsgüter im Falle von Leistungsstörungen, aber auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit, verwerten zu können. Die Drittverwendbarkeit ist mit Grundlage für die Annahme, dass es sich nicht um Spezial-Leasing handelt.
GAP - Versicherungen
GAP (engl. Lücke), vorzugsweise eine neu im Fahrzeug-Leasing-Bereich angebotene Versicherung, die ggf. entstehende Amortisationslücke bzw. die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert des Leasing-Objektes (Unterversicherung bei Totalschaden oder Diebstahl) schließt.
Grund-Leasingzeit (Grundmietzeit)
Die unkündbare Grund-Leasingzeit von Leasing-Verträgen darf gemäß den Leasing-Erlassen nicht kürzer als 40% und nicht länger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA sein. Z.B. bei Büromaschinen mit demnächst vierjähriger AfA (früher fünf Jahre) wird die Grundleasingzeit mindestens 20 Monate bzw. höchstens 43 Monate betragen. Für PKW/Kombi- Fahrzeuge gilt seit 01.01.1993 eine fünfjährige AfA-Dauer (vormals vier Jahre), so das die Grund-Leasingzeit jetzt mindestens 24 Monate und die maximale Vertragsdauer 54 Monate beträgt. Im jüngsten Immobilien-Teilamortisations-Leasing-Erlass finden wir 40% - Mindest-Grenze nicht mehr. Diese Richtlinien gelten für fabrikneue Wirtschaftsgüter bei gleichmäßiger Nutzung. Für gebrauchte Leasing-Objekte, vermindern sich AfA-Zeit und Grund-Leasingzeit ebenso entsprechend wie bei Mehrfachnutzung durch Schichtdienst bzw. außergewöhnkicher Abnutzung.
Hardware-Leasing
Seit der Entscheidung des BGH v. 09.10.1985 besteht kein Zweifel mehr: Der auf Gebrauchsüberlassung zielende Leasing-Vertrag ist als Miet-Vertrag einzuordnen, auf dem in erster Linie die Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB Anwendung finden. In der Gebrauchsüberlassung liegt- beim Software-Leasing wird von Nutzungsüberlassung gesprochen- der zentrale Vertragsinhalt.
Hersteller-Leasing
- Hersteller-Leasing - allgemein: das Leasing von Mobilien über Hersteller und Händler ist vornehmlich im Computer-, Büromaschinen- und PKW- Bereich anzutreffen. Vereinzelt wird Hersteller-Leasing auch im Privatsektor, neben der Automobilbranche, vorzugsweise in der Elektronik-Branche genutzt. Im Vordergrund stehen für den Hersteller/Händler Überlegung des einheitlichen, produktbezogenen Marketing. Das Ziel ist, dass eigene Produkt und den dazugehörigen Service „aus einer Hand“ anzubieten, sowie die Kunden nachhaltig an die eigene Unternehmensgruppe zu binden. Schließlich wird auch eine direkte Einflussmöglichkeit auf Konditionen und „Handling“ im Absatzfinanzierungs- und Leasingbereich angestrebt. Nicht wenige Hersteller-Leasing- bzw. Mietsysteme basieren im Innenverhältnis auf Kooperationen der Hersteller/Händler mit institutionellen Leasing-Gesellschaften und Absatzfinanzierungs-Banken. Im Rahmen einer Aufgabenteilung übernimmt der Hersteller/Händler den Vertrieb und die Verwertung, wogegen der Finanzierungspartner für das Leasing-Know-how, also Schulung, Werbung und Verkaufsunterstützung, Bonitätsprüfung und Annahmeentscheidung, Abwicklung, EDV und Bestandverwaltung verantwortlich zeichnet.
- Hersteller-Autoleasing: Ihre Marktmacht nutzen die Auto-Hersteller wie auch ihre nationalen Importgesellschaften, in dem sie ihren inländischen Vertragshändlern verbieten, Leasing-Verträge an nicht unternehmerische Leasing-Gesellschaften zu vermitteln oder neue Kraftfahrzeuge an sie zu verkaufen. Der BGH hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen hierzu gestellt; dieser hat sich gegen solche Marktbeschränkung ausgesprochen. Eine weitere positive Wettbewerbsvoraussetzung erreichte die EU-Kommission durch die in 1996 verbesserte und für sieben Jahre fortgeschriebene Gruppenfreistellungs-Verordnung (GVO). Keine Einwendungen machten die Richter gegen die Subventionspolitik der Automobil-Hersteller, die auch im Auto-Leasing verstärkt als Marketinghilfen eingesetzt werden.
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Güter wie z.B. Firmenwert, Lizenzen, Patente und Individual-Software, können nicht durch klassische Leasing-Verträge finanziert werden. Hier sind Kaufverträge, ggf. mit Bankfinanzierung, zu empfehlen. Bei Individual-Software für EDV-Anlagen uns sonstigen computergesteuerten Maschinen stehen leasingvertragsähnliche Nutzungsüberlassungs-Verträge zur Verfügung, die im Hinblick auf die nicht gegebenen Drittverwendung der immateriellen Wirtschaftsgüter bonitätsmäßig wie Blanko-Kredite beurteilt werden müssen. Software- und Systemhäuser arbeiten im übrigen meist eng mit Leasing-Gesellschaften zusammen.
Investitionsentscheidung/Investitionsplanung
Leasing ist inzwischen ein allgemein anerkannter Bestandteil des betrieblich erforderlichen Finanzierungsmix. Unternehmen und Institutionen jeder Größe beziehen diese Gewährung von Sachkapital, insbesondere bei peripheren Investitionsgütern wie EDV-Anlagen, Büromaschinen, Kraftfahrzeuge, Förderanlagen und Kommunikationstechnik, in ihre Investitionsplanung ein, wobei die Finanzabteilung , seltener auch der Einkauf, für die Verhandlungen mit den Leasing-Gesellschaften federführend ist. Meist wird die Investitionsentscheidung an sich jedoch vor der Finanzierungsentscheidung getroffen und die Kaufverhandlungen werden vom späteren Leasing-Nehmer direkt mit dem Lieferanten geführt. Erst später tritt die Leasing-Gesellschaft in die getroffenen Vereinbarungen ein.
- Eintritt in die Bestellung
Investitionsrisiko
Leasing-Gesellschaften übernehmen als Investoren für die von ihnen angeschafften Leasing-Objekte bestimmte Investitions-, Amortisations- und Verwertungsrisiken (>Amortisation). Bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Leasing-Nehmer, treten die beiden erst genannten Risiken in den Hintergrund. Die Verwertung der Leasing-Objekte dagegen bleibt eine wesentliche Aufgabe der Leasing-Unternehmen, wobei das Bonitätsrisiko (Eingang aller Leasing-Raten und ggf. des kalkulierten Restwertes) vom Leasing-Geber bzw. Forfaiteur getragen wird.
- Restwert
Kalkulatorische Laufzeit
Leasing-Verträge mit Kündigungsmöglichkeit werden i.d.R. auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können non Leasing-Nehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasing-Raten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Fall der Kündigung durch den Leasing-Nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit, sind Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.
Kilometer-Leasing-Vertrag
Dieser Vertragstyp hat sich im Fahrzeug-Leasing neben dem Standard-Vertrag: Teilamortisation entwickelt; er wird zunehmendangeboten. Aufgrund ihrer Vielfältigen Erfahrungen sind Leasing-Gesellschaften in der Lage, den Gebrauchtwagenmarkt zu überblicken und gängigen KFZ-Typen bei bestimmten Kilometerlaufleistungen entsprechende zukünftige Marktpreise zuzuweisen. Nach erreichen der vereinbarten Fahrleistung innerhalb eines Zeitrahmens gibt der Leasing-Nehmer das Fahrzeug zurück. Ist die Kilometergrenze zu diesem Zeitpunkt überschritten, muss der Leasing-Nehmer für jeden zuviel gefahrenen Kilometer eine im Vertrag - also im vorraus- festgelegte Nachzahlung leisten; bei unter der vereinbarten Grenze liegenden Laufleistungen erhält der Leasing-Nehmer eine entsprechende Rückvergütung vom Leasing-Geber. Es ist üblich, eine geringfügige Kilometerzahl als Freigrenze (ohne Berechnung) zu vereinbaren.
Kommunal-Leasing (öffentliches Leasing)
Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen; in einigen Ländern sind aufgrund der Haushaltsordnungen Leasing-Verträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Regierungspräsident, Fachministerium, Prüfungskommission usw.) zulässig. Als Ausgangspunkt der Genehmigungskriterien sieht das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bzw. des Inneren zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV) vor allem die Überschaubarkeit der finanzwirtschaftlichen Risiken. Es stellt deshalb fest, dass grundsätzlich das Mobilien-Leasing von der Genehmigungspflicht des § 44 Abs. 6 der Kommunalverfassung freigestellt ist, währenddessen jeder Kommunal-Immobilien-Leasing-Vertrag wegen des relativ hohen Investitions- und Kostenrisikos für die Kommune der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist . Das wesentliche Merkmahl des Kommunal-Leasing ist, das die öffentliche Hand (Bund, Länder, Städte, Gemeinden, aber auch deren Regiebetrieben) als Leasing-Nehmer auftritt. Die Alternative, öffentliche Investition über Leasing zu realisieren, gewinnt insbesondere aufgrund knapper Haushaltskassen weiter an Bedeutung. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - verankert in allen Haushaltsgesetzen -, resultiert aus der Norm des Artikels 106 Abs.3 Nr. 2 GG. Jedoch bietet das Immobilien-Leasing für Vertragspartner ein erfahrenes Projektmanagement, wodurch zum Teil erhebliche Kostenvorteile und häufig kürzere Bauzeiten bei der Objekterstellung erreichbar sind. Diese Faktoren werden vor Vertragsabschluß vereinbart und finden ihren Niederschlag in den Leasingkonditionen. Es sind somit von vornherein sichere Kalkulationselemente für die Finanzbudgets (Verwaltungs-, bzw. Vermögenshaushalt) des laufenden wie der kommenden Jahre gegeben.
Kooperations-Abkommen
Zahlreiche Hersteller und Händler leasingfähiger Investitionsgüter schließen Kooperations-Abkommen mit Leasing-Gesellschaften für die individuelle Zusammenarbeit im Vertriebs-Leasing. Die Leasing-Unternehmen schulen und unterstützen die Vertriebsmitarbeiter des Kooperationspartners bis hin zu gemeinsamen Kundenbesuchen. Besonders gestaltete Leasing-Verträge und Leasing-Prospekte, die auf die jeweiligen Investitionsobjekte bzw. Hersteller/Händler abgestellt sind, sowie individuell für die Vertriebs-Leasing-Partner entwickelte Leasing- und Mietkonzeption werden von den Leasing-Gesellschaften ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist es bei diesen Kooperationen durchaus üblich, dem Hersteller/Händler einen Bonus für die eingereichten Leasing-Verträge zu vergüten. Im Gegenzug wird mit dem Vertriebspartner in der Regel vereinbart, bei notleidend gewordenen Leasing-Engagements und bei der Verwertung von Altmaschinen den Leasing-Geber zu unterstützen.
Kreditwesengesetz (KWG)
Das KWG erwähnt erstmals in der fünften Novelle auch Leasing-Unternehmen (§ 1 Nr. 3). Sie werden dort als Finanzinstitute bezeichnet, ohne sie jedoch dem KWG zu unterwerfen. Leasing-Gesellschaften bei denen Kreditinstitute 40% oder mehr Gesellschafteranteile halten bzw. einen beherrschenden Einfluss ausüben, haben bestimmte Regelungen des KWG (u.a. Organ-, Großkredite) zu beachten. Die fünfte KWG-Novelle ist seit 01.01.1996 in Kraft. Von Leasing-Gesellschaften ist z.B. zu beachten, dass gemäß § 18 KWG vom Kreditnehmer, dem Kredite im Wert von über €125.000,-- gewährt werden, die Jahresabschlussunterlagen von Kreditinstituten angefordert werden können. Die entsprechenden Unterlagen sind bei dem finanzierenden Kreditinstitut in einem „angemessenen“ Zeitraum einzureichen. Die 6. KWG- Novelle wird bereits von den gesetzgebenden Gremien vorbereitet; insbesondere ist daran gedacht, Leasing-Gesellschaften als Finanzinstitute in die Meldepflicht der Landeszentralbanken bei Millionenkrediten einzubeziehen (§ 14 KWG), obwohl dies dem Charakter eines Investitions- und Vermietungsgeschäftes nicht entspricht.
Laufzeit des Leasing-Vertrages
Diese regelt sich nach den steuerlichen Vorschriften und der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes. Die Laufzeit darf 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA nicht unter, und 90% nicht überschreiten (> Leasing-Erlasse; Immobilien-Leasing). Dabei ist zu berücksichtigen, das Leasingverträge gemäß den Leasing-Erlassen während der Laufzeit nur in plausiblen Sonderfällen aufgelöst werden können. Hingegen wird die Laufzeit von mindestens 40% der betrieblichen Nutzungsdauer im Leasing-Erlass vom 23.12.1991, über die ertragssteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Verträgen bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, nicht mehr erwähnt.
Leasing als Absatzinstrument
Viele Hersteller und Händler bedienen sich des Leasing als Mittel Verkaufsförderung. Leasing anbieten heißt, über den „kleinen Preis“ schneller, häufiger und mehr zu verkaufen. Die Investitionsintervalle werden durch Leasing verkürzt, Rabatt- und Skonto- Diskussionen werden weniger und die Kundenanbindung wird verstärkt. Der Leasing-Kunde muss wieder kommen, der Käufer nicht. Schließlich sichert die systematische Nutzung des Leasing für die Absatzfinanzierung eine regelmäßige „Marktreinigung“, die wirksame Verschrottung von Altobjekten und die Kontrolle über die im Markt befindlichen Objekte.
Leasing-„Dreieck“ -Verhältnis
Beim typischen Finanzierungs-Leasinggeschäft sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt: der Leasing-Geber der Leasing-Nehmer und der Hersteller bzw. Lieferant. Deshalb spricht man von einem Drei-Parteien-Verhältnis. Die Leasing-Geber schließt mit dem Hersteller/Lieferant einen Kauf- und Liefervertrag (bzw. tritt in einen entsprechenden Kaufvertrag des Leasing-Nehmers ein) und mit dem Leasing-Nehmer einen Leasing-Vertrag. Verhandlung und Beratung über bzw. zum Leasing-Objekt finden in erster Linie zwischen dem Leasing-Nehmer und dem Hersteller/Lieferant statt.
Leasing-Erlasse
- Erlasse, Zurechnung
Leasing-Objekt (Wirtschaftsgut)
Wesentlich für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die Fungibilität; diese ist entscheidend für die Wiederverwertbarkeit eines Leasing-Objektes. Hier gibt es nur wenige Investitionsgüter, für die es keinen Markt gibt, die also so speziell sind, das sie nur von einem bestimmten Unternehmen genutzt werden können. Die Prüfung der Objekt-Qualität (Objekt-Prüfung) - unter Berücksichtigung der zukünftigen Verwertungschancen - spielen bei der Engagement-Beurteilung eine überragende Rolle.
- Spezial-Leasing, Produkt-Leasing
Leasing-Sonderzahlung
Hierunter versteht man eine insbesondere im KFZ-Leasing mit „Privaten“ übliche Zahlung bei Vertragsbeginn, die eine Reduzierung der monatlichen Leasing-Rate sowie eine zusätzliche Besicherung des Leasing-Gebers zur Folge hat. Beim Auto-Leasing kann die Leasing-Sonderzahlung evtl. auch durch Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens geleistet werden.
Leasing-Vertrag
Der BGH hat den Finanzierungs-Leasing-Vertrag - unter Berücksichtigung der leasingvertragstypischen Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis qualifiziert, die in erster Linie nach Mietrecht (§§ BGB 535) zu beurteilen sind (BGB-Urt. Vom 09.10.1985). Der Leasing-Vertrag sichert in der Gestaltung, Durchführung und Handhabung die Position des Leasing-Gebers als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasing-Raten beim Leasing-Nehmer steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Finanzbehörden prüfen, ob sich der Leasing-Geber während der Vertragsdauer hinsichtlich der Leasing-Erlasse und der Abgabeordnung § 39 als wirtschaftlicher Eigentümer qualifiziert hat; nur dann ist die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber gewährleistet.
Leasing-Vertragsarten
- Vollamortisations-Vertrag: Beim Vollamortisations-Vertrag deckt die Summe der Leasing-Raten während der Laufzeit sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten und sonstige Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschließlich der Finanzierungskosten und seinen kalkulierten Gewinnanteil.
- Teilamortisations-Vertrag: Beim Teilamortisations-Vertrag decken die während der Laufzeit zu leistenden Leasing-Raten nicht die gesamten Investitionskosten bzw. den Gewinn des Leasing-Gebers. Es wird bei Leasingbeginn ein bestimmter Restwert festgelegt, der am Ende des Leasing-Vertrages noch erbracht werden muss und dann letztlich zur Vollamortisation führt.
- Kilometer-Leasing-Vertrag
- Kündbarer Leasing-Vertrag bzw. Kündigungsmöglichkeiten
- Mietkauf
Lieferanten-Kredit
Diese Form der Kreditgewährung, meist mit kurzfristigem Zahlungsziel, stellt keine sinnvolle Alternative zum Leasing dar. Mittel- und langfristige Lieferanten-Kredite sind für den Lieferanten nur mit entsprechender Refinanzierung durch Banken umzusetzen, wobei der Lieferant seinen Kreditspielraum einengt und möglicherweise steuerlichen Nachteile im Bereich der Gewerbesteuer in Kauf nehmen muss. Schließlich bleibt der Lieferant auch im Kredit- und Vertragsobligo, das auch durch Kreditversicherung nur zu einem Teil abgesichert wird. Alternativen: Kooperationen mit Leasing-Gesellschaften und Absatzfinanzierungsbanken, welche dann als Finanziers oder Leasing-Geber im Innenverhältnis oder direkt gegenüber dem Kunden auftreten und die Prüfung und Abwicklung sowie das Kreditrisiko der Objektfinanzierung übernehmen.
LKW-Leasing
- Nutzfahrzeug-Leasing (NFZ-Leasing)
Mieterdarlehen (Immobilien-Leasing)
Erfolgt während der ersten Mietperiode die volle Amortisation der Gesamtinvestitionskosten, so ist ein Teil der Miete beim Mieter erfolgsneutral abzugrenzen und als Forderungsposition gegenüber dem Vermieter zu aktivieren. Dieser Aktivposten entspricht zum Ende der ersten Mietperiode dem Buchrestwert der Immobilie. Im Falle der Übernahme des Mietobjektes durch den Mieter wird das Mieterdarlehen mit dem Kaufpreis verrechnet, so das ein weiterer Liquiditätsabfluss für den Mieter entfällt.
Non-full-pay-out-Leasing (Teilamortisation-Operating-Leasing)
Unter diesen Begriff fallen alle Leasing-Verträge, bei denen während der Grund-Leasing-Zeit nur ein Teil der Gesamt-Investitionskosten des Leasing-Gebers durch Leasing-Zahlungen amortisiert werden. Die fehlende Restamortisation erfolgt über das Andienungsrecht des Leasing-Gebers (Teilamortisations-Leasing gem. Leasing-Erlass der Finanzverwaltung vom 22.12.1975 - ML- bzw. v. 23.11.1991 - IL- oder über den „freihändigen“ Verkauf durch die Leasing-Gesellschaft. Auch Restwertgarantien Dritter, z.B. des Lieferanten werden zur Restamortisation benutzt.
Nutzfahrzeug-Leasing (NFL)
Der Anteil des NFL- Leasing (LKW-Leasing, leichte Nutzfahrzeuge, Busse, Anhänger etc.) ist im Vergleich zum Leasingvolumen für PKW/Kombi eher gering. Bis zum 01.10.1986 bestanden erhebliche Restriktion beim Leasen von LKW's im gewerblichen Güterfern- und Nahverkehr, die jedoch im Rahmen der EG-Harmonisierung aufgehoben wurde. Die Umsetzung in nationales Recht wurde verspätet am 13.08.1993 rückwirkend zum 01.01.1993 im Rahmen des Tarifaufhebungsgesetzes (TaufhG) vorgenommen. Damit wurde das LKW-Leasing nicht nur in der Europäischen Union vereinheitlicht, sondern nunmehr auch im West- und Ostdeutschland.
Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche
Diese entspricht der AfA-Zeit gemäss den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasing-Verträge darf nicht länger als 90% und nicht kürzer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sein. Hinweis: Im Immobilien-Leasing-Erlass von 1991 wird auf die 40%- Grenze der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht mehr verwiesen.
Objektgesellschaft
Bei Immobilien-Leasing und Groß-Anlagen-Leasing wird meist eine eigene Objekt-Gesellschaft, normalerweise eine Tochtergesellschaft des Leasing-Unternehmens, gegründet. Diese Objekt-Gesellschaft ist wirtschaftlich und rechtlich Eigentümer und Vermieter des Leasing-Objektes. Bei Ablauf der Leasingzeit kann der Leasing-Nehmer die Geschäftsanteile der Objektgesellschaft übernehmen. Durch Berücksichtigung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen können Grunderwerbssteuer und bestimmte sonstige steuerliche Belastungen vermieden werden.
Objektprüfung
Ein wichtiger Bestandteil der Bonitäts-Prüfung eines Leasing-Engagements ist die Objekt-Prüfung. Der Leasing-Geber hat ein elementares Interesse, möglichst werthaltige Objekte mit akzeptablen Werteverzehr, bei denen zudem über Jahre hinaus Wartung, Reparatur und Ersatzteilversorgung etc. sichergestellt ist, zu verleasen. Bei der Objekt-Prüfung sind wichtig: angemessener Einkaufspreis, hoher Distributionsgrad, große Akzeptanz der Objekte in der jeweiligen Branche, dichtes, möglichst internationales Vertriebs- und Wartungsnetz und relativ stabile Preise für gebrauchte Objekte in funktionierenden Gebrauchtmärkten.
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die mittel- bzw. langfristige Bereitstellung des vom Leasing-Geber investierten Sachkapitals an den Leasing-Nehmer bedeutet Vertrauen zum Kunden und zugleich eine besondere Art von „Kredit“. Schließlich muss das Leasing-Unternehmen darauf vertrauen, das investierte Kapital durch Zahlung der vereinbarten Leasing-Rate und ggf. des Restwertes innerhalb der Vertragslaufzeit zurückzuerhalten. Daher ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasing-Nehmers und ggf. der Mitverpflichteten, Bürgen und Garantiegeber zum Zwecke der Beurteilung der nachhaltigen Zahlungsfähigkeit geboten. I.d.R. ist bei Investitionskosten ab € 125.000,-- die Offenlegung durch die Vorlage von Geschäftszahlen, Steuerbescheiden und Vermögensaufstellungen erforderlich. Grundsätzlich sind diese Unterlagen den finanzierenden Instituten vorzulegen; dies trifft unmittelbar bei der regresslosen Forfaitierung (KWG § 18) zu.
Produkt-Leasing
Siehe hierzu auch „Vertriebs-Leasing“. Der Hersteller oder Lieferant leasingfähiger Investitionsgüter vereinbart im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einer Leasing-Gesellschaft die systematische Absatz- und Vertriebs-Leasing-Finanzierung seiner Objekte. Während der Hersteller/Lieferant für Vertrieb, Wartung und Verwertung verantwortlich zeichnet, übernimmt der Leasing-Geber die Funktionen, Schulung und Verkaufsunterstützung, Bonitätsprüfung, Abwicklung, EDV, Finanzierung und Rechnungswesen. Auch weniger enge Formen der Zusammenarbeit im Produkt- bzw. Vertriebs-Leasing sind üblich. Die Bonität des Herstellers bzw. des Lieferanten muss je nach Gestaltung der Zusammenarbeit ausreichend sein.
- Leasing-Objekt
Prüfung des Leasing-Antrages
Der Prüfungsvorgang beginnt mit der rein formalen Prüfung des Leasing-Antrages: vollständig ausgefüllt, unterschrieben, gestempelt, Rückseite gestrichen usw.. Entspricht der Antrag inhaltlich den rechtlichen und steuerlichen Anforderungen? Weiter ist die Bonität des Leasing-Nehmers (z.B. Bank-, Handels-, Lieferanten- und Selbstauskünfte, Geschäftszahlen und Prüfungsberichte, Projekte und Budgets, Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) zu prüfen. Sodann ist die Objekt-Bonität auszuleuchten (Qualität und nachhaltige Verwertbarkeit des Leasing-Objektes, Wartungsfähigkeit, Ersatzteilquellen, Preisstabilität usw.), womit sich die Beurteilung der Leasing-Bonität verbindet, d.h. vorrangig dessen Fähigkeit die Garantie-, Gewährleistungs- und Wartungsverpflichtungen einzuhalten. Je angesehener ein Lieferant, desto größer sollte die Sicherheit der Leasing-Unternehmen sein.
- Abwicklung von Leasing-Verträgen
Reserven, stille
- Die Leasing-Unternehmen bilden stille Reserven, wenn z.B. die von ihnen gebuchten bzw. kalkulierten Restwerte niedriger sind, als der Verkaufs- bzw. Marktwert der Objekte nach der Leasing-Laufzeit. Dies gilt vorrangig bei Teilamortisations-Verträgen, bei denen die Wertsteigerung grundsätzlich dem Leasing-Geber zusteht, wenngleich die Leasing-Objekte in vielen Fällen zum garantierten Restwert an den Leasing-Nehmer verkauft werden. Diese Praktiken sind nur dann ohne Bedenken anzuwenden, wenn die tatsächlich zu erzielenden Verkehrswerte einer intensiven Nachprüfung standhalten.
- Für den Leasing-Nehmer ergeben sich u.U. stille Reserven bei Auslauf von Vollamortisations-Verträgen, wenn er die Objekte zum Restbuchwert vom Leasing-Geber (der gleichzeitig entsprechende Verwertungskosten spart) erwirbt und die Verkehrswerte höher sind.
Restwert
Hiermit bezeichnet man den tatsächlichen oder kalkulierten Wert des Leasing-Objektes nach Ablauf oder bei vorzeitiger Auflösung des Leasing-Vertrages. Im wesentlichen sind kalkulierte/garantierte Restwerte bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen oder Restwerte bei Vollamortisations-Verträgen betroffen, die den Restbuchwert oder dem niedrigen gemeinen Wert entsprechen. Die Finanzierungs-Leasing-Gesellschaft übernehmen in der Regel keine Restwert-Risiken, sondern wälzen sie auf die Leasing-Nehmer und Lieferanten ab. Restwert-Garantien sind beim PKW/Kombi- Fahrzeugen häufig anzutreffen, die der Lieferant übernimmt, aber auch im Gabelstapler - und Maschinenbereich nicht üblich.
Der Restwert im Leasing sollte zum besseren Verständnis differenziert werden.
- Buchtechnischer Restwert (Restbuchwert) - ist der bilanzierte, vom Bewertungszeitpunkt abhängige Wert eines Wirtschaftsgutes, der mit den Anschaffungs- bzw. Herstellerkosten ins Anlagevermögen des Leasing-Gebers eingeht und einem kontinuierlichen Werteverzehr unterliegt (auch Anschaffungswert, Investitionswert, Kaufpreis genannt).
- Kalkulierter Restwert- Leasing-Geber und Leasing-Nehmer gehen beim Teilamortisations-Leasing-Vertrag (Schwerpunkt: Fahrzeug-Leasing) davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundleasingzeit des Leasing-Objektes noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt bzw. festgelegt wird.
- Restwert/Marktwert - der tatsächliche wert eines Wirtschaftsgutes, der bei jeweiliger Marktlage momentan erzielt werden kann.Sale-and-lease-back-Vertrag
Bereits im Eigentum des künftigen Leasing-Nehmers stehende Investitionsgüter werden an die Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages zu nutzen. Dies bedeutet: das Leasinggut selbst wechselt nicht den Besitzer. Der Kaufpreis richtet sich nach den ursprünglichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der AfA sowie nach dem aktuellen Verkehrswert und der Fungibilität des Wirtschaftsgutes. Um sicherzustellen, dass der Leasing-Geber lastenfreies Eigentum erwerben kann, ist bei einer „SALB-Abwicklung“ die Freigabe aus der Hypotheken-Zubehörhaftung oder aus dem Vermieter-Pfandrecht ebenso erforderlich wie eine Lieferantenbestätigung, wonach der potentielle Leasing-Nehmer ursprünglich Eigentum erworben hatte. Grundsätzlich ergeben sich hieraus zusätzliche Risiken für den Leasing-Geber insbesondere hinsichtlich des Eigentums.
Spezial-Leasing
Wenn ein Leasing-Objekt ausschließlich für die Erfordernisse eines einzigen Leasing-Kunden gebaut bzw. angeschafft wird und wenn es im Rahmen des Leasing-Vertrages auch nur von diesem einen Nutzer wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden kann, liegt „Spezial-Leasing“ vor; in diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Nehmer.
Steuerliche Aspekte
Das Leasing-Unternehmen aktiviert den Leasing-Gegenstand in der Bilanz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und schreibt diese entsprechend den steuerlichen Vorschriften ab. Der Leasing-Nehmer dagegen macht die Leasing-Raten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für Leasing-Objekte fallen beim Leasing-Nehmer keine investitionsbezogenen Steuern, wie z.B. Gewerbesteuer an.
Teilamortisation
Wenn während der Laufzeit des Leasing-Vertrages nur eine teilweise Amortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasing-Gebers vorgesehen ist, wird von einem Teilamortisations-Vertrag gesprochen; hierbei wird die Vollamortisation erst durch die Ausübung des Andienungsrechtes durch den Leasing-Geber gegenüber dem Leasing-Nehmer oder durch eine entsprechende Verlängerung oder durch Verkauf des Objektes durch den Leasing-Geber an einen Dritten erreicht.
Teilwertabschreibung
Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Wert, § 253 II 3, III HGB. Außer den erhöhten Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist die Möglichkeit gegeben, für ein betriebliches Anlagegut den niedrigeren Teilwert anzusetzen. Durch die Teilwertabschreibung wird die ursprüngliche Abschreibungsverteilung unterbrochen. Ähnlich wie bei der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, ist der verbliebene Teilwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.
- Absetzung für Abnutzung; AfA-Satz
Übernahmebestätigung (Abnahmebestätigung)
Mit der leasingtypischen Übernahmebestätigung signalisiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten Objektes und die Installation am vereinbarten Standort. Darüber hinaus wird der ordnungsgemäße und mangelfreie Zustand sowie die Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes bestätigt. In der Regel beginnt mit Übernahme des Objektes die Laufzeit des Leasing-Vertrages und damit die Aufnahme der Leasing-Zahlung. Außerdem löst die Übernahmebestätigung die Bezahlung der Lieferanten-Rechnung aus. Die Übernahmebestätigung ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und eindeutige Angaben sowie auf rechtsverbindliche Unterschriften zu achten ist.
Verlängerungs-Option/ Verlängerungs-Vertrag
Sofern vereinbart, kann der Leasing-Nehmer nach Ablauf der Grund-Leasingzeit das Leasing-Objekt im Wege eines Verlängerungs-Vertrages weiter nutzen.
Prinzipiell bestehen folgende Möglichkeiten:
- bei Ablauf der Grund-Leasing(miet)zeit des Vollamortisations-Vertrages übt der Leasing-Nehmer seine Verlängerungs-Option aus; Kalkulationsbasis ist der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert des Leasing-Objektes
- bei Ablauf des Teilamortisations-Vertrages kann der als Andienungswert vereinbarte Restwert als Grundlage für einen Verlängerungs-Vertrag herangezogen werden; in diesem Falle ist ggf. eine neue Bonitätsprüfung erforderlich.
Vertragslaufzeit
- Laufzeit des Leasing-Vertrages
Vertragsprüfung
Im Rahmen der Engagement-Prüfung werden auch die abzuschließenden Verträge (i.d.R. Leasing-Vertrag, Kaufvertrag, Zusatzvereinbarungen, Sicherheiten usw.) hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit und Plausibilität geprüft. Da es sich überwiegend um Formularvordrucke für das Vertragswerk handelt, kann sich die Prüfung meist auf die Anwendbarkeit der Klauseln auf den Einzelfall sowie auf etwaige Änderungen und Ergänzungen des Formulartextes beschränken. Eine besondere Rolle bei der Vertragsprüfung, neben vielfältigen Prüfungsvorgänge, spielt der Abgleich der Daten im Einzelfall (unter Beachtung der Leasing-Erlasse und der relevanten Gesetzgebung, Firma, Leasing-Nehmer-Unterschrift, ggf. Wiederrufungsbelehrung sowie Laufzeit, Restwert, Leasing-Rate, usw.).
Vertriebs-Leasing
Vertriebs-Leasing ist eine von mehreren Möglichkeiten der Partnerschaft zwischen Leasing-Unternehmen und Herstellern/Händlern. Die systematische Zusammenarbeit zwischen Herstellern/Händlern und Leasing-Gesellschaften wird als Vertriebs- bzw. Referenzleasing bezeichnet. Diese Form der Kooperation ist für Hersteller/Händler ein sinnvolles Mittel der Absatzförderung und gilt für die Leasing-Unternehmen als „Multiplikator“ für die Erschließung neuer Märkte und Kundenkreise. Den Vorteilen (z.B. niedrige Vertriebskosten) stehen Nachteile (z.B. Hohe Abhängigkeit von bestimmten Lieferanten) gegenüber. Erfolgreiches Vertriebs-Leasing bedarf einem gut eingespieltes, überregionalen Vertriebsnetz und intensiver Schulungs- und Verkaufsförderungsarbeit mit den Vertragspartnern. Darüber hinaus legen die Hersteller/Händler verständlicherweise auf schnelle Annahmeentscheidungen und prompte Rechnungszahlung Wert.
Vertriebswege im Leasing (Angebotswege im Leasing)
Man unterscheidet im wesentlichen zwischen:
- Direkt-Leasing; der Leasing-Nehmer wird durch direkte Ansprache gewonnen
- Vertriebs-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird über den Lieferanten der Investitionsgüter gewonnen
- Banken-Leasing (Drittvertrieb); der Leasing-Nehmer wird durch seine Bank auf das Leasing-Angebot der Bankengruppe aufmerksam gemacht
- Vermittler-/Makler-Leasing; der Leasing-Nehmer wird über selbstständige Personen/Handelsvertreter angesprochen und betreut
Vollamortisation
Der Anschaffungswert für den Leasing-Gegenstand und sämtliche Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschließlich seiner Finanzierungskosten, werden im Laufe des Leasing-Vertrages durch die Leasing-Rate voll amortisiert (> Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971).
Diesen Vollamortisations-Anspruch hat die Rechtsprechung bestätigt (BGH-Urt. Vom 12.06.1985).
Vorrauszahlung
Hauptsächlich bei schwierigen Bonitätssituationen, aber auch auf Wunsch mancher Leasing-Geber gern auf die Vorrauszahlung - in Form einer Sonderzahlung oder erhöhten Erstrate - als Zusatzsicherheit zurück bzw. als vorgezogene Zahlung mit ein. Es sind viele Varianten denkbar; soweit diese maßvoll eingesetzt werden, sollte eine steuerliche Anerkennung möglich sein. Gängig sind Vorrauszahlungen von etwa 10-30% des dem Leasing-Vertrag zugrunde liegenden Berechnungswertes.
Vorteile des Leasing (Vorteilhaftigkeit)
- Liquiditätsvorteile
- Eigenkapitalschonung
- nutzungskongruente Laufzeit
- Schutz vor technischer Überalterung
- Kostentransparenz
- Klare Kalkulationsgrundlage
- Vorteilhafte Bilanzoptik
- Steuerersparnisse
- Erweiterung des Kreditspielraumes
- Realisierung von Investitionen in der richtigen Dimension
Wirtschaftliche Verhältnisse (Offenlegung)
Die Leasing-Gesellschaften müssen sich in ihrem eigenen Interesse sowie im Interesse der finanzierenden Banken ein möglichst umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Leasing-Nehmer sowie der sonstigen Beteiligten (Lieferanten, Bürgen, usw.) machen. Dies geschieht im Mengengeschäft überwiegend durch die Beschaffung und sorgfältige Auswertung von Handels- und Bankauskünften, zunehmend auch durch nachprüfbare Selbstauskünfte der Leasing-Nehmer sowie Informationen von Dritten.
Bei größeren Objektwerten und/oder nicht eindeutig beurteilbarer Bonität ist die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten, auch unter dem Aspekt der Erfordernisse des Kreditwesengesetzes, erforderlich. Meist werden die Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der vergangenen drei Jahre, ggf. ergänzt durch einen zeitnahen Status, sowie bevorstehende Projekte ausgewertet und als Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Wirtschaftliches Eigentum
Vorraussetzung für die steuerliche Zurechnung der Leasing-Objekte beim Leasing-Geber ist, das dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, dass die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung - ausgehend von der Abgabenordnung (AO)- hinreichend berücksichtigt werden. Die von den meisten in den Leasing-Verbänden organisierten Leasing-Unternehmen angebotenen Standart-Leasing-Verträge stellen sicher, das dass wirtschaftliche Eigentum an den Objekten nach den gegenwärtigen Erkenntnissen beim Leasing-Geber liegt. Daraus ergeben sich für den Leasing-Nehmer häufig steuerliche und bilanzielle Vorteile und die Möglichkeit, die Leasing-Raten sofort als abzugsfähige Betriebsausgaben zu verbuchen.
Zahlungsweise
Im allgemeinen sind die Leasing-Raten monatlichen im voraus, gelegentlich auch vierteljährlich, im Bankeinzugsverfahren zu zahlen. Der Leasing-Geber seinerseits bezahlt die Lieferantenrechnungen meist per Scheck sofort nach Erhalt der einwandfreien Übernahmebestätigung des Leasing-Nehmers, unter der Vorraussetzung, dass die Dokumentation vollständig ist.
Zession
Dieser Begriff taucht insbesondere im Zusammenhang mit dem regresslosen Verkauf von Leasing-Forderungen durch Leasing-Gesellschaften (Zedent) an Banken (Zessionar) und im sog. Unter-Vermietungsbereich auf. Häufig bestehen die Finanzierungspartner der Leasing-Gesellschafen auf eine „offene Zession“, also auf eine Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Leasing-Nehmer. Damit sollen Leistungsstörungen vermieden werden; dass die Leasing-Gesellschaft in Schwierigkeiten gerät, zahlt der Leasing-Nehmer an den richtigen Forderungsinhaber. Die stille Zession, also den vorläufigen Verzicht auf Offenlegung des Forderungsüberganges, ist bei entsprechender Vertrauensbasis z.B. bei langjährig bewährten Anschlusskunden bzw. Leasing-Gesellschaften nicht unüblich.
